Satzung der "Irren-Offensive"
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§ 1 Name und Eintragung

(1) Der Verein heißt "Irren-Offensive".
(2)
Er hat seinen Sitz in Berlin (West).
(3)
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg einzutragen und führt den Zusatz "e.V." ab Eintragung.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein dient der Selbsthilfe von derzeitigen oder ehemaligen Psychiatrie-Insassen und Insassinnen.

(2) Der Verein arbeitet darauf hin, Verständnis für Ver-rücktsein herzustellen und neue Formen des Lebens mit dem Ver-rücktsein zu finden. Inbesondere die Einhaltung der Menschenrechte, wie im Anhang 1 ausgeführt, sind ein Schwerpunkt der Arbeit des Vereins.

(3) Der Verein schließt hierfür die im Absatz (1) bezeichneten Betroffenen zusammen und gibt ihnen den Rahmen, in welchem sie sich gegenseitige (Selbst-)Hilfe leisten und Nicht-Betroffene zur Unterstützung und zur Konfrontation heranziehen können.

§ 3 Steuerbegünstigung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf geleistete Beiträge.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung öffentlich geförderter Ziele übertragen.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Mitglieder, die sich an der Erfüllung des Vereinszwecks durch eigene Tätigkeit beteiligen, sollen ehemalige oder derzeitige Psychiatrie-Insassen und -Insassinnen sein.

(3) Die Mitgliedschaft wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erworben, den der Vorstand vorläufig, und die Mitgliederversammlung endgültig annimmt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gilt die Entscheidung des Vorstands. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung wirkt nicht zurück.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist schriftlich und gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Die Mitgliedschaft erlischt am Tage des Austritts oder Ausschlusses.

(5) Für einen Ausschluß ist der Antrag von einem Vereinsmitglied nötig. Der Vorstand entscheidet. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag - auch des ausgeschlossener Mitglieds - die Vorstandsentscheidung rückwirkend ändern.

§ 6 Beiträge

Beiträge werden nicht erhoben.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Darüber hinaus ist sie auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung geschieht schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und muß mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung abgeschickt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wird auf dieser ein(e) Versammlungsleiter(in) und ein(e) Schriftführer(in) bestimmt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

(5) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind beschlossen, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder dafür stimmen. Sonst entscheidet die einfache Mehrheit.

(6) Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung sind gegebenenfalls mitzuteilen:
- die Namen von Aufzunehmenden oder Auszuschließenden
- die anstehenden Wahlen
- Anträge auf Satzungsänderung im Wortlaut
- Anträge auf Auflösung des Vereins. Ist ein Auflösungsantrag gestellt, so weist die Tagesordnung darauf hin, daß über die Verwendung des restlichen Vereinsvermögens entschieden werden muß; ein Beschluß über die Vemögensverwendung ist sonst unwirksam.

(7) Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert;
das Protokoll wird vom Versammlungsleiter mitunterzeichnet. Beschlüsse stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 8 Kassenwart

Ein Mitglied des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung für die Aufgabe des Kassenwarts gewählt. Der Kassenwart haftet für Fehlbestände nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

(2) Er wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt.. Wiederwahl ist auch mehrfach zulässig. Er ist jederzeit abwählbar. Ein Vorstandsmitglied bleibt im Amt, bis sein Nachfolger gewählt ist.

(3) Der Vorstand beschließt mit Mehrheit. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Schriftliche oder telefonische Beschlußfassung ist zulässig.

(4) der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(5) Zur Vertretung des Vereins nach außen ist jedes Vorstandsmitglied befugt. Die Vertretungbefugnis ist in der Weise beschränkt, daß für Geschäfte mit einem Wert von über zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall und für Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern des Vereins die Mehrheit der Vorstandsmitglieder handeln müssen.

§ 10 Auflösung und Vermögensbindung

Bei Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung, wie das restliche Vereins vermögen verwendet werden soll. Der Beschluß darf erst ausgeführt werden, wenn das Finanzamt eingewilligt hat.

 

Anhang 1

Wir rufen alle Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen auf, unser Grundrecht auf Selbstbestimmung als Personen, die unter der psychiatrischen Verfolgung, psychiatrischer Einsperrung und psychiatrischer Folter leiden, anzuerkennen.
Hiermit erklären wir, daß:

1. Präambel

Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit Empörung erfüllen, und
da verkündet worden ist, daß einer Welt, in der die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht (bestehend aus der Freiheit von willkürliche Inhaftierung, Folter und Tötung) und Freiheit von Not genießen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
nehmen wir die Greueltaten der systematischen psychiatrischen Massenmorde in den Gaskammern der "Aktion T4", die 1939 als medizinisch-biologistische Kampagne in Deutschland angefangen hat, und der die Vernichtungslager in Polen folgten, als Ausgangspunkt für unsere folgende Menschenrechtserklärung.
Wir betonen, daß die Niederlage dieser barbarischen Taten, dem schlimmsten Fall in der Geschichte von Entmenschlichung und Verstößen gegen gesellschaftliche Grundnormen, 1948 nach den Nürnberger Prozessen auch die Grundlage für die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen war.

2. Deshalb:

A) Ein Mensch wird von einem anderen Menschen geboren

B) Es ist unmöglich zwischen den Menschenrechten eines Menschen gegenüber denen eines anderen zu unterscheiden, egal wie außergewöhnlich er aussehen und denken oder wie auch immer er seine Gedanken ausdrücken mag.

C) Hiermit betonen wir, daß die Artikel der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen die Grundlage sind, um die grundlegenden Menschenrechte zu bestimmen

D) Hiermit erklären wir, daß wir den Gebrauch von psychiatrischen Begriffen als medizinische Verleumdung, als biologistisch - rassistische Diskriminierung betrachten, insbesondere wenn es darum geht, das Verhalten eines Menschen als eine genetische oder geistige "Krankheit" zu bestimmen

E) Hiermit erklären wir als eine Art Folter: psychiatrische Verfolgung, willkürliche psychiatrische Einsperrung und körperlichen psychiatrischen Zwang zum Eindringen in den Körper - Behandlung mit Drogen, Elektroschock, Psychochirurgie, Fixierung u.a. Diese Maßnahmen wurden seit Bestehen der Zwangspsychiatrie immer und immer wieder von Menschen überall auf der Welt als Folter bezeichnet, unabhängig davon, ob jemand von medizinischem Personal als "geschäftsunfähig" bezeichnet wurde und der Ort dieser Maßnahmen eine "medizinische Einrichtung" namens "Krankenhaus" sein soll.

F) Basierend auf den vorigen Argumenten, erklären wir hiermit psychiatrischen Zwang als "Furcht" ("Fear"), wie sie in der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinigten Nationen definiert ist. Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit von Furcht.

G) Wir erkennen eine Psychiatrie, die auf Zwang und Gewalt basiert, als ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, da sie Individuen den Status eines Menschen mit seinen unveräußerlichen Menschenrechten vorenthält, indem sie deren Seele auf eine biologisch-medizinische Weise als "krank" bezeichnet und von einer biologisch-medizinischen "geistigen Krankheit" spricht, und damit juristisch alle Arten von Gewalt gegen sie rechtfertigt.

H) Wir bestreiten, daß die Generalversammlung der UN das Recht hat, einen Teil der Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft davon auszuschließen, als Menschen anerkannt zu werden, indem sie diese psychiatrische biologisch - rassistische Doktrin unterstützt. Deshalb appellieren wir an alle Völker der Welt, die UN Resolution Nr. 46/119 vom 17. Dezember 1991 abzuschaffen. Diese Resolution verstößt gegen die Grundprinzipien der Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinigten Nationen von 1948. Diese Resolution ist ein Angriff auf die menscheneigene Würde aller Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft und ihre gleichen und unveräußerlichen Rechte, der Basis für Freiheit und Gerechtigkeit.

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